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§ 30 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 LEG – Aufsicht

(1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften des Gesetzes und der Einhaltung der durch die Verleihung auferlegten Verpflichtungen der Aufsicht der zuständigen Behörde.

(2) Er ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jede gewünschte, den Betrieb betreffende Auskunft zu geben sowie die Anlagen und den Betrieb besichtigen zu lassen.

(3) Die zuständige Behörde kann sich über alle Einrichtungen sowie über die Sicherheit und Leistungsfähigkeit, insbesondere die Finanzlage des Unternehmens unterrichten.