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§ 24 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 LEG – Betriebspflicht

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb während der Dauer der Verleihung sicher zu führen und ordnungsgemäß aufrechtzuerhalten.

(2) Die zuständige Behörde kann den Unternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs vorübergehend oder dauernd, und zwar für den Betrieb im Ganzen oder für einen Teil des Betriebs, entbinden, wenn dem Unternehmer die Weiterführung des Betriebs nicht mehr zugemutet werden kann oder ein Verkehrsbedürfnis nicht mehr besteht.

(3) Bis zur Entscheidung über den Antrag ist das Unternehmen weiter zu betreiben.