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§ 20 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 LEG – Gestaltung von Anschlüssen

(1) Dem Unternehmer einer Eisenbahn, die der öffentlichen Güterbeförderung dient, kann von der zuständigen Behörde jederzeit die Verpflichtung auferlegt werden, die Einführung von Anschlussbahnen (§ 33) zu gestatten. Die durch den Anschluss entstehenden Kosten trägt derjenige, der den Anschluss beantragt.

(2) Der Unternehmer kann für seine Leistungen ein Entgelt verlangen.

(3) Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so setzt die zuständige Behörde unter Abwägung der Interessen des den Anschluss gestattenden Unternehmers und des Antragstellers die Höhe der Kosten, das Entgelt und die sonstigen Anschlussbedingungen fest.