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§ 11 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LEG – Gestattung von Vorarbeiten

(1) Die zuständige Behörde kann dem Antragsteller die zur Vorbereitung des Antrags erforderlichen Vorarbeiten gestatten, wenn die Voraussetzungen für eine Verleihung voraussichtlich vorliegen. Sie hat die betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten vorher anzuhören und kann ihnen die Pflicht auferlegen, die Vorarbeiten zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.

(2) Ist durch Vorarbeiten, die nach Absatz 1 Satz  1 gestattet worden sind, ein erheblicher Schaden zu erwarten, hat die zuständige Behörde Sicherheitsleistung durch den Antragsteller anzuordnen.

(3) Die Dauer der Gestattung ist auf längstens zwei Jahre zu befristen.

(4) Die Gestattung gewährt keinen Rechtsanspruch auf die Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts.