§ 10 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg
Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 10 LEG – Inhalt der Verleihungsurkunde
Die Urkunde muss enthalten:
- 1.den Hinweis auf dieses Gesetz,
- 2.die Bezeichnung des Unternehmers und den Sitz des Unternehmens,
- 3.die Bezeichnung derjenigen Bau- und Betriebsvorschriften, die für das Unternehmen gelten sollen,
- 4.die Beschreibung der Anlagen durch Anführung der wesentlichen Merkmale des Planes,
- 5.den Umfang des Betriebsrechts,
- 6.die Zeit, für welche das Recht verliehen wird,
- 7.die Bedingungen und Auflagen.