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§ 16 LDSG
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 4 – Besondere Verarbeitungssituationen

Titel: Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDSG
Gliederungs-Nr.: 2040
Normtyp: Gesetz

§ 16 LDSG – Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen

(1) Zur Entscheidung über öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen dürfen personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden; die öffentlichen Stellen sind insofern nicht zur Informations- und Auskunftserteilung gemäß Artikel 13 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 verpflichtet.

(2) Zu anderen Zwecken dürfen die Daten nicht verarbeitet werden, es sei denn, sie werden für protokollarische Zwecke benötigt.