§ 16 LDSG
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ABSCHNITT 4 – Besondere Verarbeitungssituationen
§ 16 LDSG – Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen
(1) Zur Entscheidung über öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen dürfen personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden; die öffentlichen Stellen sind insofern nicht zur Informations- und Auskunftserteilung gemäß Artikel 13 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 verpflichtet.
(2) Zu anderen Zwecken dürfen die Daten nicht verarbeitet werden, es sei denn, sie werden für protokollarische Zwecke benötigt.