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§ 93 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Elfter Abschnitt – Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 93 LDO – Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Besoldungsbezügen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Die Einleitungsbehörde kann die nach §§ 89 und 90 getroffenen Anordnungen jederzeit aufheben.

(2) Auf Antrag des Beamten entscheidet die Disziplinarkammer über die Aufrechterhaltung der Anordnungen durch Beschluss. Der Einleitungsbehörde ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Er kann sechs Monate nach der Entscheidung wiederholt werden.

(3) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Disziplinarkammer, mit der eine Anordnung nach § 89 aufgehoben wurde, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens enden die Anordnungen kraft Gesetzes.