Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 9 LDO – Gehaltskürzung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Die Gehaltskürzung besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Besoldungsbezüge um höchstens ein Fünftel und auf längstens fünf Jahre. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt bei dessen Regelung die Gehaltskürzung unberücksichtigt. Bei Beamten, die Gebühren beziehen, wird die Kürzung nach einem monatlichen Pauschbetrag berechnet, der sich aus dem Durchschnitt der Gesamtbezüge (Gebühren abzüglich etwaiger Staatsanteile und etwaige Besoldungsbezüge) der letzten sechs Monate vor Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ergibt.

(2) Während der Dauer der Gehaltskürzung darf dem Beamten kein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen werden. Der Zeitraum beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. Das Disziplinargericht kann diesen Zeitraum abkürzen, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(3) Die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 und 2 erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zu demselben oder zu einem anderen Dienstherrn, für dessen Beamte das Landesbeamtengesetz gilt. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 2 die Anstellung oder Einstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt gleich.