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§ 84 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zehnter Abschnitt – Rechtsmittel in förmlichen Disziplinarverfahren → Zweiter Unterabschnitt – Berufung

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 84 LDO – Entscheidung durch Urteil (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Soweit der Disziplinarsenat die Berufung für zulässig und für begründet hält, hat er das Urteil der Disziplinarkammer aufzuheben und, wenn er nicht nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 verfährt, in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Hat nur der Beamte Berufung eingelegt, so darf das Urteil in Art und Höhe der Strafe nicht zu seinem Nachteil geändert werden. Sofern in dem von dem Beamten angefochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist, kann diese Entscheidung zum Nachteil des Beamten nur geändert werden, wenn der Vertreter der obersten Dienstbehörde (§ 85 Abs. 2) dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt.