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§ 83 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zehnter Abschnitt – Rechtsmittel in förmlichen Disziplinarverfahren → Zweiter Unterabschnitt – Berufung

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 83 LDO – Entscheidung durch Beschluss (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Der Disziplinarsenat kann durch Beschluss 

  1. 1.
    die Berufung aus den Gründen des § 81 als unzulässig verwerfen,
  2. 2.
    das Verfahren in den Fällen des § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 einstellen,
  3. 3.
    das Urteil aufheben und die Sache an die Disziplinarkammer, deren Urteil aufgehoben worden ist, oder an eine andere Disziplinarkammer zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn er weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.

(2) Vor der Beschlussfassung ist dem Vertreter der Einleitungsbehörde und dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen, zu begründen und dem Beamten sowie dem Vertreter der Einleitungsbehörde zuzustellen.