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§ 73 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Neunter Abschnitt – Hauptverhandlung

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 73 LDO – Gegenstand der Urteilsfindung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur die Anschuldigungspunkte gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden.

(2) Die im Disziplinarverfahren oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren erhobenen Beweise können der Urteilsfindung zu Grunde gelegt werden, soweit sie Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet die Disziplinarkammer nach ihrer freien Überzeugung, soweit sich nicht aus § 19 Abs. 1 etwas anderes ergibt.