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§ 72 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Neunter Abschnitt – Hauptverhandlung

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 72 LDO – Gang der Hauptverhandlung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) In der Hauptverhandlung trägt der Vorsitzende oder der von ihm mit der Berichterstattung beauftragte Richterbeisitzer (§ 44 Abs. 1 Satz 1) in Abwesenheit der Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Niederschriften über Beweiserhebungen aus dem Disziplinarverfahren oder einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren können nur durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Soweit die Personalakten des Beamten Tatsachen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung erheblich sein können, sind sie vorzutragen. Ist der Beamte erschienen, so wird er gehört.

(2) Nach Anhörung des Beamten werden die Zeugen und Sachverständigen vernommen, soweit nicht der Beamte und der Vertreter der Einleitungsbehörde auf die Vernehmung verzichten oder die Disziplinarkammer sie für unerheblich erklärt.

(3) Beweisanträgen nach § 64 ist zu entsprechen, es sei denn, dass

  1. 1.

    die Erhebung des Beweises unzulässig ist oder

  2. 2.

    die Tatsache, die bewiesen werden soll,

    1. a)

      offenkundig, schon erwiesen oder für die Entscheidung unerheblich ist oder

    2. b)

      als wahr unterstellt werden kann oder

  3. 3.

    keine ausreichenden Gründe für die nochmalige Vernehmung dargelegt wurden oder

  4. 4.

    das Beweismittel unerreichbar ist.

Die Disziplinarkammer kann weitere Beweiserhebungen vornehmen, die sie für erforderlich hält. § 223 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung und § 19 Abs. 1 finden Anwendung. Die Disziplinarkammer kann um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auch eine Behörde ersuchen.

(4) Nach Schluss der Beweisaufnahme werden der Vertreter der Einleitungsbehörde, sodann der Beamte und sein Verteidiger gehört. Der Beamte hat das letzte Wort.