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§ 70 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Neunter Abschnitt – Hauptverhandlung

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 70 LDO – Teilnahme des Beamten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Die Hauptverhandlung findet statt, auch wenn der Beamte nicht erschienen ist. Er kann sich durch einen Verteidiger vertreten lassen. Der Vorsitzende der Disziplinarkammer kann aber, sofern der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz nicht im Ausland hat, das persönliche Erscheinen des Beamten anordnen.

(2) Ist der Beamte vorübergehend verhandlungsunfähig, so kann das Verfahren bis zur Dauer von vier Wochen ausgesetzt werden; ist er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, und hat er dies bis zum Beginn der Hauptverhandlung unverzüglich mitgeteilt, so ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.