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§ 66 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Achter Abschnitt – Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Hauptverhandlung

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 66 LDO – Beschränkung des Disziplinarverfahrens (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Fallen einzelne Anschuldigungspunkte für die Disziplinarmaßnahme, die der Beamte zu erwarten hat, nicht ins Gewicht, so kann das Gericht mit Zustimmung der Einleitungsbehörde das Verfahren in jeder Lage auf die übrigen Anschuldigungspunkte beschränken.

(2) Die Beschränkung ist durch Beschluss auszusprechen.

(3) Die ausgeschiedenen Anschuldigungspunkte können in jeder Lage des Verfahrens wieder in das Verfahren einbezogen werden. Einem Antrag der Einleitungsbehörde auf Einbeziehung ist zu entsprechen.

(4) Die Verfolgung ausgeschiedener Anschuldigungspunkte ist nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht mehr zulässig.