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§ 54 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Siebter Abschnitt – Untersuchung

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 54 LDO – Befugnisse des Untersuchungsführers (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

Der Untersuchungsführer darf Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen, wenn es zur Sicherung des Beweises erforderlich ist. Beschlagnahmen und Durchsuchungen dürfen nur auf Anordnung des örtlich zuständigen Amtsrichters, bei Gefahr im Verzug auch auf Anordnung des Untersuchungsführers durch die sonst dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.