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§ 53 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Siebter Abschnitt – Untersuchung

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 53 LDO – Schriftführer (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Der Untersuchungsführer hat bei Vernehmungen und Beweiserhebungen einen Schriftführer zuzuziehen und ihn auf gewissenhafte Amtsführung und auf Verschwiegenheit zu verpflichten. Bei Beamten ist die Verpflichtung entbehrlich. Der Untersuchungsführer kann davon absehen, einen Schriftführer zuzuziehen, wenn er ihn für nicht erforderlich hält.

(2) Für den Schriftführer gilt § 52 Abs. 4 Satz 1 entsprechend. Über seine Ablehnung entscheidet der Untersuchungsführer. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an die Disziplinarkammer zulässig, die endgültig entscheidet.