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§ 49 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Abschnitt – Disziplinargerichte → Zweiter Unterabschnitt – Disziplinarkammern

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 49 LDO – Erlöschen des Amts von Beamtenbeisitzern (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Das Amt eines Beamtenbeisitzers der Disziplinarkammer erlischt, wenn

  1. 1.
    der Beamtenbeisitzer im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder wenn gegen den Beamtenbeisitzer im Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt worden ist,
  2. 2.
    das Beamtenverhältnis, in dem sich der Beamtenbeisitzer bei seiner Bestellung befand, endet oder wenn der Beamtenbeisitzer als Hochschullehrer entpflichtet wird,
  3. 3.
    der Beamtenbeisitzer zu einem Dienstherrn, für dessen Bereich dieses Gesetz nicht gilt (§ 1 Abs. 1), versetzt wird oder
  4. 4.
    der Beamtenbeisitzer in ein Amt außerhalb des Bezirks der Disziplinarkammer versetzt wird.

(2) In den Fällen der Versetzung (Absatz 1 Nr. 3 und 4) tritt das Erlöschen des Amts als Beamtenbeisitzer mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung ein, es sei denn, dass der Beamtenbeisitzer gegen seinen Willen versetzt wurde und dem Erlöschen der Mitgliedschaft widersprochen hat.