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§ 4 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 4 LDO – Verfolgungsverbot (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

Ein Dienstvergehen darf nicht mehr verfolgt werden, wenn feststeht, dass die angemessene Disziplinarmaßnahme nach §§ 14 oder 15 nicht mehr verhängt werden kann.