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§ 39 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Fünfter Abschnitt – Verteidigung

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 39 LDO

(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Der Beamte kann sich im Disziplinarverfahren des Beistands eines Verteidigers bedienen. Entsprechendes gilt in den Fällen der §§ 119 bis 121 und 123. Der Verteidiger ist zu allen Vernehmungen und Beweiserhebungen in der Untersuchung und im disziplinargerichtlichen Verfahren, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, im gleichen Umfang zu wie dem Beamten.

(2) Verteidiger können die bei einem Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und Vertreter der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, Beamte, Richter, Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sein, sofern sie nicht zu den in § 47 Nr. 4, 6 und 7 bezeichneten Personen gehören; vor dem Disziplinarsenat ist nur zugelassen, wer die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt.