§ 35 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Vierter Abschnitt – Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens
§ 35 LDO – Allgemeines (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).
(1) Das förmliche Disziplinarverfahren gliedert sich in die Untersuchung und in das Verfahren vor den Disziplinargerichten. Es wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Die Verfügung wird dem Beamten zugestellt. Die Einleitung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam.
(2) § 27 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.