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§ 33 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Dritter Abschnitt – Disziplinarverfügung

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 33 LDO – Gerichtliche Entscheidung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Gegen die Disziplinarverfügung der obersten Dienstbehörde oder die Beschwerdeentscheidung kann der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich einzureichen und zu begründen. § 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. § 32 Abs. 2 Satz 1 gilt jedoch nicht für die oberste Dienstbehörde.

(2) Der Dienstvorgesetzte, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, legt den Antrag mit seiner Stellungnahme der Disziplinarkammer vor. Die Disziplinarkammer gibt dem Beamten Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme des Dienstvorgesetzten zu äußern.

(3) Die Disziplinarkammer kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben. Sie entscheidet durch Beschluss, der mit Zustimmung des Beamten ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Findet eine mündliche Verhandlung statt, gelten §§ 71 und 72 entsprechend mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde oder der nächsthöhere Dienstvorgesetzte an die Stelle der Einleitungsbehörde tritt. Die Disziplinarkammer kann die Disziplinarverfügung aufrechterhalten, aufheben oder zu Gunsten des Beamten ändern. Sie kann das Disziplinarverfahren mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde einstellen, wenn sie ein Dienstvergehen zwar für erwiesen und die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme für zulässig, aber nach dem gesamten Verhalten des Beamten nicht für angezeigt hält. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Beamten sowie dem Dienstvorgesetzten, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, zuzustellen. § 66 ist sinngemäß anzuwenden. Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 32 Abs. 4 bleiben unberührt.

(4) Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer ist die Beschwerde an den Disziplinarsenat zulässig. § 77 gilt entsprechend.