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§ 25 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 25 LDO – Rechtsbehelfsbelehrung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Bei allen anfechtbaren Entscheidungen ist der Betroffene über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stelle, bei der das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf einzulegen ist oder eingelegt werden kann und über die Form und Frist der Anfechtung schriftlich zu belehren.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsmittels oder des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt nicht möglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass eine Anfechtung nicht möglich sei. Die Fristen des § 9 Abs. 2 und des § 10 Abs. 3 beginnen nach Ablauf eines Monats nach der Zustellung des Urteils zu laufen, sofern gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt wird.