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§ 24 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 24 LDO – Zustellungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Für die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zustellungen gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für Baden-Württemberg.

(2) Die öffentliche Zustellung wird auf Antrag der Einleitungsbehörde oder des Untersuchungsführers von der Disziplinarkammer angeordnet. Das zuzustellende Schriftstück ist an der Gerichtstafel der Disziplinarkammer auszuhängen; enthält das Schriftstück eine Ladung, so ist die öffentliche Zustellung außerdem im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt zu geben.

(3) Alle anderen Mitteilungen erfolgen formlos.

(4) Der Beamte muss Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die er seinem Dienstvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen.

(5) Schriftstücke, deren Zustellung an den Beamten vorgeschrieben ist, sind an dessen Stelle einem nach § 56 Abs. 1 Satz 3 bestellten Verteidiger stets, einem gewählten Verteidiger dann zuzustellen, wenn die Vertretung angezeigt worden ist.