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§ 127 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zehnter Teil – Besondere Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Beamte der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 127 LDO

(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Für die Beamten der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, bestimmt die für die Aufsicht zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung, wem die in diesem Gesetz bezeichneten Befugnisse des Dienstvorgesetzen, des höheren (nächsthöheren) Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde zustehen, soweit diese Befugnisse nicht durch Gesetz oder Satzung bestimmt sind.

(2) Einleitungsbehörde ist die Aufsichtsbehörde. Die für die Aufsicht zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln. Die obere und die oberste Aufsichtsbehörde können die Befugnisse der Einleitungsbehörde im Einzelfall an sich ziehen. § 126 gilt entsprechend.