§ 125 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zehnter Teil – Besondere Vorschriften → Erster Abschnitt – Beamte der Gemeinden und der Landkreise
§ 125 LDO – Einleitungsbehörden (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).
(1) Einleitungsbehörden sind
- 1.für Landräte, Bürgermeister und Beigeordnete die Rechtsaufsichtsbehörde,
- 2.für die übrigen Beamten der Landkreise der Landrat,
- 3.für die übrigen Beamten der Stadtkreise und der Großen Kreisstädte der Bürgermeister und
- 4.für die übrigen Beamten der sonstigen Gemeinden die Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Die obere und die oberste Rechtsaufsichtsbehörde können die Befugnis der Einleitungsbehörde im Einzelfall an sich ziehen.