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§ 122 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Achter Teil – Verfahren in besonderen Fällen

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 122 LDO – Fortdauer des Verlusts der Bezüge und der sonstigen Leistungen des Dienstherrn (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben (§ 89), während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes und nach § 97 des Landesbeamtengesetzes begründete Verlust der Bezüge und der sonstigen Leistungen fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte seine Amtsgeschäfte aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt muss vom Beamten glaubhaft gemacht werden, er ist von der Einleitungsbehörde festzustellen. § 119 Abs. 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.