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§ 116 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Teil – Vollstreckung, Begnadigung, Verwertungsverbot

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 116 LDO – Beitreibung von Geldbeträgen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Geldbeträge und Kosten werden, soweit sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt werden können, nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg beigetrieben.

(2) Wenn der Beamte oder der Verurteilte die ihm auferlegten Kosten nach Mahnung nicht bezahlt, können sie von den Besoldungs- oder Versorgungsbezügen oder vom Unterhaltsbeitrag abgezogen werden.