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§ 112 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Teil – Kosten des Disziplinarverfahrens

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 112 LDO – Kosten des Rechtsmittelverfahrens (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Wird ein vom Beamten eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beamten aufzuerlegen. Wird im Übrigen ein Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, trägt der Dienstherr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

(2) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, hat das Disziplinargericht die Kosten ganz oder teilweise dem Dienstherrn aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beamten damit zu belasten oder soweit es für ihn eine besondere Härte bedeuten würde.

(3) Hat ein Rechtsmittel des Beamten vollen Erfolg, hat das Disziplinargericht die Kosten des Rechtsmittels, bei Freispruch die Kosten des Verfahrens dem Dienstherrn aufzuerlegen; dem Beamten sind solche Kosten aufzuerlegen, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat. Hat im Übrigen ein Rechtsmittel vollen Erfolg, gilt § 111.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Kosten des Verfahrens, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des §§ 33, 36, 98, 108, 110 Abs. 3, §§ 119 bis 121 entstanden sind.