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§ 10 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 10 LDO – Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Durch die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt verliert der Beamte alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Besoldungsbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen.

(2) Mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt verliert der Beamte auch alle Neben- und Ehrenämter, die er bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes bekleidet, sofern er sie im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung eines seiner Dienstvorgesetzten übernommen hatte. Die Genehmigung sonstiger Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung eines seiner Dienstvorgesetzten übernommen hatte, erlischt.

(3) Dem Beamten darf nur bei Bewährung und frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wieder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen werden. § 9 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Rechtsfolge nach Absatz 3 erstreckt sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zu demselben oder zu einem anderen Dienstherrn, für dessen Beamte das Landesbeamtengesetz gilt. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 3 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückversetzt wurde, der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt gleich.