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§ 62 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt IX – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 62 LbV – Übergangsregelungen  (1)

(1) (aufgehoben)

(2) 1Der Zustimmung des Landespersonalausschusses nach § 7 Abs. 3 Satz 4 bedarf es nicht bei Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes, deren Laufbahnbefähigung durch die oberste Dienstbehörde, nach dem 1. Dezember 1977 mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, als gleichwertige Laufbahnbefähigung anerkannt wurde, wenn der Beamte später in eine entsprechende Laufbahn bei einem anderen Dienstherrn übernommen wird. 2Dies gilt entsprechend in den Fällen des § 57 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2.

(3) (aufgehoben)

(4) 1Die Anrechnung von Erziehungszeiten für vor dem 1. Januar 2008 geborene Kinder, die über die gemäß § 62 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzurechnenden Zeiten hinausgehen, erfolgt nur auf Antrag und mit Wirkung für die Zukunft. 2Die Anrechnung nach Satz 1 erfolgt auch für Kinder, die zum 1. Januar 2008 das achte Lebensjahr bereits vollendet haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).