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§ 6 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 LbV – Erwerb der Laufbahnbefähigung, Befähigung anderer Bewerber (1)

(1) 1Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für eine Laufbahn (§ 5 Abs. 1) durch

  1. 1.
    Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Anstellungsprüfung,
  2. 2.
    Einführung und Bestehen der Anstellungsprüfung nach den §§ 33 und 37,
  3. 3.
    Feststellung der erfolgreichen Einführung in die Aufgaben des gehobenen Dienstes nach § 37a und Feststellung der Befähigung für den höheren Dienst nach § 42,
  4. 4.
    Erwerb der Vorbildung und hauptberufliche Tätigkeit in einer Laufbahn besonderer Fachrichtungen nach den §§ 43 bis 45,
  5. 5.
    Anerkennung nach § 7 Abs. 3, 4 und 5 und § 57 Abs. 4 oder
  6. 6.
    Feststellung des Landespersonalausschusses nach § 58.

2In den Laufbahnen des einfachen Dienstes entfällt die Anstellungsprüfung.

(2) 1Andere Bewerber erwerben die Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. 2Die Befähigung ist vor der Einstellung durch den Landespersonalausschuss festzustellen (§ 46).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).