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§ 57 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt VII – Übernahme von Beamten

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 57 LbV – Übernahme von Beamten und Wiedereinstellung früherer Beamter von Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes (1)

(1) Bei der Übernahme von Beamten und der Wiedereinstellung früherer Beamter von Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) Bei der Übernahme oder der Wiedereinstellung eines anderen Bewerbers rechnet die Dienstzeit nach § 13 frühestens von der Vollendung des 35. Lebensjahres an.

(3) 1Wer als Laufbahnbewerber die Befähigung für eine Laufbahn bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes durch Bestehen der Anstellungsprüfung erworben hat, besitzt auch die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes. 2Wer auf Grund einer Regelung nach § 14 Abs. 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes die Befähigung für eine Laufbahn ohne Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Anstellungsprüfung erworben hat, besitzt auch die Befähigung für eine in gleicher Weise geregelte entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes. 3§ 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt entsprechend. 4Welcher Laufbahn die Befähigung des Bewerbers entspricht, stellt die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses fest; die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung festgestellt werden soll, die nach § 43 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 geregelt worden ist. 5Die Zustimmung ist bei einer Versetzung vor der Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn einzuholen.

(4) 1Für die Anerkennung der bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes als Laufbahnbewerber erworbenen Befähigung als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes gilt § 7 Abs. 3 entsprechend. 2Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses. 3Die Zustimmung ist bei einer Versetzung vor der Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn einzuholen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).