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§ 51 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt V – Dienstliche Beurteilung

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 51 LbV – Inhalt der dienstlichen Beurteilung (1)

(1) Der dienstlichen Beurteilung ist eine Beschreibung der Aufgaben, die der Beamte im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, voranzustellen.

(2) Die dienstliche Beurteilung hat die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf seine Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe seiner Laufbahn objektiv darzustellen und außerdem von seiner Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben.

(3) 1Die fachliche Leistung der Beamten ist nach dem Arbeitserfolg, der praktischen Arbeitsweise und für Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. 2Die Eignung ist nach den geistigen Anlagen und der physischen und psychischen Belastbarkeit, die Befähigung nach den beruflichen Fachkenntnissen und dem sonstigen fachlichen Können zu beurteilen.

(4) 1Die periodische Beurteilung ist mit einer detaillierten Aussage zur Verwendungseigenschaft abzuschließen. 2Dabei ist bei Beamten, die für den Aufstieg geeignet erscheinen, ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. 3Sofern für den Beurteilten eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt, ist bei der Verwendungseignung eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen. 4Schließlich ist hier darzulegen, für welche dienstlichen Aufgaben der Beamte in Betracht kommt und welche Einschränkungen gegebenenfalls bestehen.

(5) 1Bei der Probezeitbeurteilung kann von den Absätzen 1 bis 3 abgewichen werden. 2Sie kann auf die Feststellung beschränkt werden, ob sich der Beamte während der Probezeit bewährt hat und ob er für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist.

(6) 1Die nähere Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung wird durch Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 155 BayBG geregelt. 2Hierbei können vereinfachte Beurteilungen für bestimmte Beamtengruppen zugelassen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).