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§ 49 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt V – Dienstliche Beurteilung

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 49 LbV – Periodische Beurteilung  (1)

(1) 1Fachliche Leistung, Eignung und Befähigung der Beamten sind mindestens alle vier Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). 2Dies gilt nicht für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für Beamte während der Probezeit.

(2) 1Die periodische Beurteilung kann zurückgestellt werden, wenn

  1. 1.
    gegen den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren, Vorermittlungen oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist oder
  2. 2.
    ein sonstiger in der Person des Beamten liegender wichtiger Grund besteht.

2Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, der Einstellung der Ermittlungen oder dem Wegfall des sonstigen wichtigen Grundes ist die periodische Beurteilung nachzuholen.

(3) 1Nicht periodisch beurteilt werden

  1. 1.
    Beamte in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage und höher,
  2. 2.
    Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  3. 3.
    weitere Gruppen von Beamten nach Anordnung der obersten Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses.

2Die oberste Dienstbehörde kann die periodische Beurteilung der in Satz 1 genannten Gruppen von Beamten anordnen. 3Auf schriftlichen Antrag ist einer der in Satz 1 Nr. 2 genannten Beamten in die periodische Beurteilung einzubeziehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).