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§ 46 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt IV – Andere Bewerber

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 46 LbV – Befähigungsvoraussetzungen  (1)

(1) 1Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, die Aufgaben der künftigen Laufbahn wahrzunehmen. 2Die für Laufbahnbewerber für den Erwerb der Laufbahnbefähigung (§ 6 Abs. 1) erforderlichen Voraussetzungen dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) In einer Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung und Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachausbildung zwingend erfordert, können andere Bewerber nicht eingestellt werden.

(3) 1Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn

  1. 1.
    keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen,
  2. 2.
    ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung des Bewerbers als Beamter besteht,
  3. 3.
    der Bewerber das 35. Lebensjahr vollendet hat und
  4. 4.
    die Befähigung des Bewerbers durch den Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde festgestellt worden ist.

2Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von Satz 1 Nr. 3 zulassen.

(4) 1Bei der Feststellung der Befähigung dürfen keine geringeren Anforderungen gestellt werden, als sie von Laufbahnbewerbern gefordert werden. 2In der Entscheidung des Landespersonalausschusses ist anzugeben, für welche Laufbahn die Befähigung festgestellt wird. 3Die Feststellung der Befähigung gilt nur für die Laufbahn bei dem Dienstherrn, bei dem der andere Bewerber eingestellt werden soll.

(5) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Landespersonalausschuss durch Verwaltungsvorschrift.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).