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§ 4 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 LbV – Begriffsbestimmungen  (1)

(1) Einstellung ist eine Ernennung, durch die ein Beamtenverhältnis begründet wird.

(2) Anstellung ist eine Ernennung, durch die nach Erwerb der Laufbahnbefähigung erstmals ein Amt, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt ist, verliehen wird.

(3) 1Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird; Amtszulagen gelten als Bestandteil des Grundgehalts. 2Einer Beförderung steht es gleich, wenn dem Beamten

  1. 1.
    ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, oder
  2. 2.
    ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe verliehen wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).