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§ 39 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Laufbahnbewerber → Sechster Teil – Höherer Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 LbV – Vorbereitungsdienst  (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt durch eine Ausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse.

(3) 1Nach näherer Bestimmung durch Verordnung nach Art. 19 Abs. 2 BayBG können auf Antrag

  1. 1.
    Zeiten einer berufspraktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der für die Einstellung erforderlichen Prüfung sind, im Umfang von höchstens einem Jahr,
  2. 2.
    Zeiten einer förderlichen berufspraktischen Tätigkeit, die nach Bestehen der für die Einstellung erforderlichen Prüfung abgeleistet worden sind, im Umfang von höchstens sechs Monaten,
  3. 3.
    Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes im Umfang von höchstens sechs Monaten,
  4. 4.
    Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für das Lehramt an Realschulen im Umfang von höchstens einem Jahr bei der Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien, wenn die gleiche Fächerverbindung vorliegt,

auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. 2Für Satz 1 Nrn. 1 und 2 ist § 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).