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§ 26 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Laufbahnbewerber → Zweiter Teil – Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 LbV – Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (1)

(1) 1Der Dienstanfänger kann nach Maßgabe des Art. 27 Abs. 2 BayBG jederzeit entlassen werden. 2Er kann jederzeit seine Entlassung beantragen; Art. 41 Abs. 1 und 2 Satz 1 BayBG sind entsprechend anzuwenden. 3Für die Entlassung ist die in § 24 Abs. 1 genannte Stelle zuständig.

(2) Ein Dienstanfänger, der sich während des Ausbildungsverhältnisses bewährt hat, soll bei Vorliegen der sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).