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§ 127 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 12 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 127 LBG – Zulassungsbeschränkungen

(1) Bis zum 31. Dezember 2027 kann in einzelnen Laufbahnen oder Fächern die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, der auch für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet werden muss, auf Zeit beschränkt werden, soweit die Möglichkeiten zu einer geordneten Ausbildung erschöpft sind oder die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen. Bei der Ermittlung der Möglichkeiten einer geordneten Ausbildung ist die personelle, räumliche, sächliche und fachspezifische Ausstattung der Einrichtung zu berücksichtigen; die von der Einrichtung wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben dürfen durch die Zahl der auszubildenden Personen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, so werden die Plätze überwiegend nach der Qualifikation, im Übrigen nach der Dauer der seit der ersten Bewerbung verflossenen Zeit (Wartezeit) vergeben. Bei einem Teil der nach der Wartezeit zu vergebenden Ausbildungsplätze kann neben dieser Zeit auch der Grad der Qualifikation berücksichtigt werden.

(3) Insgesamt bis zu 20 v.H. der Ausbildungsplätze sind vorzuhalten

  1. 1.

    für Bewerberinnen und Bewerber, die eine Ausbildung für Bereiche besonderen öffentlichen Bedarfs durchlaufen,

  2. 2.

    für Bewerberinnen und Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde.

Innerhalb der Bewerbergruppe nach Satz 1 Nr. 1 erfolgt die Auswahl nach Absatz 2, innerhalb der Bewerbergruppe nach Satz 1 Nr. 2 nach dem Grad der Härte.

(4) Den Bewerberinnen und Bewerbern darf kein Nachteil entstehen aus:

  1. 1.

    der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes bis zur Dauer von zwei Jahren,

  2. 2.

    der Erfüllung einer der Nummer 1 entsprechenden Dienstleistung auf Zeit bis zur Dauer von zwei Jahren,

  3. 3.

    der Leistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach dem Soldatengesetz,

  4. 4.

    der Leistung eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,

  5. 5.

    einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz,

  6. 6.

    der Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,

  7. 7.

    der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren, der Pflege eines im Sinne des § 75 Abs. 6 pflegebedürftigen Kindes über 18 Jahren oder einer oder eines im Sinne des § 75 Abs. 6 pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen, wenn sich die Betreuung oder Pflege über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erstreckt hat.

Die Zahl der nach Satz 1 zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerber darf jedoch 40 v.H. der vorhandenen Ausbildungsplätze nicht übersteigen. Die Auswahl erfolgt nach Absatz 2.

(5) Das Nähere regelt das jeweils zuständige Ministerium für seinen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung. Es erlässt dabei Vorschriften insbesondere über die Einzelheiten der Auswahl, das Zulassungsverfahren und die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze.