Landesbeamtengesetz (LBG)
Abschnitt 8 – Besondere Arten von Beamtenverhältnissen → Unterabschnitt 1 – Beamtenverhältnisse auf Zeit
§ 95 LBG – Allgemeines
(1) Die Fälle, die Voraussetzungen und die Amtszeit eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 4 Absatz 2 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes werden durch Gesetz geregelt.
(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen finden keine Anwendung.
(3) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht in ein Beamtenverhältnis auf Zeit umgewandelt werden.
(4) Eine Entlassung nach § 22 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes tritt nicht ein, wenn ein Beamtenverhältnis nach § 4 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes oder ein Ehrenbeamtenverhältnis nach § 5 des Beamtenstatusgesetzes begründet wird.
(5) Wird die Beamtin auf Zeit oder der Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Sie oder er ist verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn eine erneute Ernennung unter mindestens gleichgünstigen Bedingungen für eine weitere Amtszeit erfolgen soll.