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§ 93 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

k) – Folgen der Nichterfüllung von Pflichten → aa) – Verfolgung von Dienstvergehen

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 93 LBG

(1) Die Beamtin oder der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn sie oder er schuldhaft die ihr oder ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten der Beamtin oder des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für ihr oder sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtin oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie oder er

  1. 1.
    sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder
  2. 2.
    an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder
  3. 3.
    gegen § 77 (Verletzung der Amtsverschwiegenheit), gegen § 85a (Anzeigepflicht und Verbot einer Tätigkeit) oder gegen § 86 (Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken) verstößt oder
  4. 4.
    entgegen § 51 oder § 57 Abs. 1 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt,
  5. 5.
    ihre oder seine Verpflichtungen nach § 57 Abs. 3 und 4 verletzt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt das Landesdisziplinargesetz .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).