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§ 54 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

c) – Eintritt in den einstweiligen Ruhestand und in den Ruhestand → bb) – Ruhestand

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 54 LBG

(1) Die Beamtin oder der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen ihres oder seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann die Beamtin oder der Beamte auch dann angesehen werden, wenn sie oder er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass sie oder er innerhalb weiterer sechs  Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Der Behörde sind auf Anforderung die für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse durch die Ärztin oder den Arzt mitzuteilen. Entzieht sich die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen oder beobachten zu lassen, kann sie oder er so behandelt werden, als ob ihre oder seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre.

(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(3) Von der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihr oder ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat sie oder er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Der Beamtin oder dem Beamten kann zur Vermeidung ihrer oder seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung ihres oder seines Amtes ohne ihre oder seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb ihrer oder seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer oder seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

(4) Eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er

  1. 1.
    schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
  2. 2.
    das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.

(5) Für Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag Urlaub nach § 88a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in der am 29. März 1996 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Juli 1998 geltenden Fassung fort.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).