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§ 223 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XIII – Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter → 2. – Wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 223 LBG

(1) Die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen nicht Daueraufgaben an der Hochschule übertragen werden sollen, werden für die Dauer von höchstens sechs Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. § 218  Abs. 4 mit Ausnahme der Sätze 5 und 6 gilt entsprechend. Eine weitere Verlängerung oder eine erneute Einstellung als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ist unzulässig. Die Beamtinnen und Beamten gelten mit Ablauf ihrer Dienstzeit als entlassen.

(2) Die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen in besonders begründeten Fällen Daueraufgaben an der Hochschule übertragen werden sollen, werden zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt. Vor der Ernennung leisten sie eine Probezeit nach den allgemeinen Vorschriften des Laufbahnrechts ab.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).