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§ 202 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XI – Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 202 LBG

(1) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte auf Probe kann außer in den in den §§ 42 und 43 Abs. 1 Nr. 3 genannten Fällen nur entlassen werden, wenn sie oder er

  1. a)

    die ihr oder ihm obliegenden Pflichten gröblich oder wiederholt schuldhaft verletzt; eine Pflichtverletzung liegt insbesondere vor, wenn die Beamtin oder der Beamte

    1. 1.

      gegen die ihr oder ihm als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamten obliegende besondere Pflicht zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstößt, insbesondere an Vereinigungen oder Bestrebungen teilnimmt, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, obwohl sie oder er dies erkennen musste,

    2. 2.

      ihre oder seine Dienstgewalt missbraucht oder ihre oder seine Pflicht zur Dienstaufsicht verletzt,

    3. 3.

      gegen die Disziplin verstößt, durch ihr oder sein Verhalten den Zusammenhalt oder das Ansehen der Polizei in oder außer Dienst schädigt,

    4. 4.

      den Dienst verweigert,

    5. 5.

      eigenmächtig dem Dienst fernbleibt,

    6. 6.

      die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzt,

  2. b)

    den dienstlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht genügt,

  3. c)

    polizeidienstunfähig im Sinne des § 208 ist, wenn sie oder er nicht nach § 58 in den Ruhestand versetzt wird.

Vor einer Entlassung nach Satz 1 Buchst. a ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 29 des Landesdisziplinargesetzes gelten entsprechend. Im Fall des Satzes 1 Buchst. c gilt § 56 Abs. 1 entsprechend.

(2) Bei einem Verhalten, das bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Zurückstufung zur Folge hätte, kann die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 40, 41 und 43 Abs. 6, wonach die Beamtin oder der Beamte zu entlassen ist oder als entlassen gilt, bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
(2) Amtl. Anm.:
Vgl. auch Übergangsvorschrift für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Wasserschutzpolizeidienstes nach Artikel 8 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 458)