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§ 201 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XI – Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 201 LBG

(1) Von der Versetzung der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihr oder ihm ein anderes Amt einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt eines anderen Verwaltungszweiges übertragen werden kann und wenn zu erwarten ist, dass sie oder er den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Soweit die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte für die neue Laufbahn die Befähigung nicht besitzt, hat sie oder er die ihr oder ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, die ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten nach Maßgabe der Rechtsverordnungen zu den §§ 18 und 25a zu erwerben. § 54 Abs. 3 gilt im Übrigen entsprechend.

(2) Für die Rechtsstellung von Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 in ein Amt eines anderen Dienst- oder Verwaltungszweiges versetzt worden sind, finden die für das neue Amt geltenden beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften Anwendung.

(3) Eine oder ein wegen Polizeidienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Polizeivollzugsbeamtin oder versetzter Polizeivollzugsbeamter, die oder der dienstfähig für ein anderes Amt ist, kann unter entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 und des § 57 Abs. 1 und 4 Satz 1 erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, solange sie oder er das sechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).