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§ 20 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

3. – Laufbahnen → a) – Allgemeines

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 20 LBG

(1) Die Ernennungen sind nach den Grundsätzen des § 10 Abs. 1 vorzunehmen.

(2) Die Anstellung der Beamtin oder des Beamten ist nur im Eingangsamt ihrer oder seiner Laufbahn zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Landesbeamtenausschusses. Soweit mit der Entscheidung nach Satz 2 zugleich die Zulassung von Ausnahmen von laufbahnrechtlichen Vorschriften verbunden ist, gelten diese als erteilt.

(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. 1.
    während der Probezeit,
  2. 2.
    vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung,
  3. 3.
    vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht durchlaufen zu werden brauchte,
  4. 4.
    vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten Dauer; dies gilt nicht für die in den § 48 Abs. 1, §§ 196 und 243 genannten Beamtinnen und Beamten.

Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen bei einer Beförderung nicht übersprungen werden. Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Absatzes bedürfen der Zustimmung des Landesbeamtenausschusses. Soweit mit der Entscheidung nach Satz 3 zugleich die Zulassung von Ausnahmen von laufbahnrechtlichen Vorschriften verbunden ist, gelten diese als erteilt.

(4) Die Landesregierung kann in einer nach § 18 zu erlassenden Verordnung Ausnahmen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren zulassen. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(5) Die Absätze 2 und 3 sind bei der Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung sinngemäß anzuwenden.

(6) Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für diese Laufbahn (§§ 21 bis 24) möglich. Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Prüfung erforderlich, soweit die Laufbahnvorschriften nichts Abweichendes bestimmen. Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung; laufbahnrechtliche Vorschriften über die Bewährung in den Dienstgeschäften der nächsthöheren Laufbahn bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).