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§ 106e LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

2. – Rechte → f) – Personalakten

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 106e LBG

(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärztinnen und Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, Personalaktendaten an die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten oder die von ihr oder ihm bestimmte oberste Landesbehörde zu statistischen Zwecken zu übermitteln. Auch die Weiterverarbeitung dieser Daten ist nur zu statistischen Zwecken zulässig; § 13 des Landesstatistikgesetzes findet entsprechende Anwendung. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage der Personalakte abzusehen.

(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert.

(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken. Mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 sind der Beamtin oder dem Beamten der Inhalt sowie Empfängerinnen und Empfänger der Auskunft schriftlich mitzuteilen. Die Unterrichtung unterbleibt, soweit eine Prüfung ergibt, dass dadurch die Erfüllung der Aufgaben der personalverwaltenden oder einer empfangenden Stelle gefährdet würde. Soweit Datenübermittlungen regelmäßig stattfinden, ist es ausreichend, dass der oder dem Betroffenen dies bei der erstmaligen Übermittlung mitgeteilt wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).