§ 34 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 3 – Laufbahnbewerber besonderer Fachrichtungen
§ 34 LaufbLVO - M-V – Zuerkennung der Befähigung (1)
(1) Die Befähigung für die Laufbahn wird durch die zuständige oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung der von dem Bewerber zu führenden Nachweise über Schulabschlüsse, Prüfungen und hauptberufliche Tätigkeit festgestellt.
(2) Die Feststellung der Befähigung für die Laufbahn durch eine oberste Dienstbehörde einer der Landesaufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer rechtsfähigen Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts bedarf der Bestätigung. Für die Bestätigung ist zuständig
- 1.bei Entscheidungen der obersten Dienstbehörde einer Gemeinde, eines Landkreises, eines Amtes oder eines kommunalen Zweckverbandes das Innenministerium,
- 2.in anderen Fällen die oberste Aufsichtsbehörde.
(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 ist die Laufbahn, für die die Befähigung festgestellt wird, zu bezeichnen. Die Entscheidung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)