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§ 26 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Laufbahnbewerber → Unterabschnitt 4 – Gehobener Dienst

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 LaufbLVO - M-V – Regulärer Aufstieg (1)

(1) Beamte des mittleren Dienstes können auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 23 zum regulären Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes ihrer Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.
    mindestens ein Beförderungsamt erreicht und
  2. 2.
    sich in einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren bewährt haben.

(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung soll nach Inhalt, Gestaltung und Dauer dem Vorbereitungsdienst entsprechen. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die entsprechende praktische Einführungszeit um höchstens ein Jahr abgekürzt werden.

(3) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Als Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst abzulegen. § 24 Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)