Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 70 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → IV. Abschnitt – Förderung der Selbstverwaltung in Gemeindebezirken und Stadtbezirken

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 70 KSVG – Gemeindebezirke

(1) Das Gebiet einer Gemeinde kann durch Satzung in Gemeindebezirke (Stadtteile, Ortsteile) eingeteilt werden. Bei der Einteilung in Gemeindebezirke sollen im Rahmen der Gemeindeentwicklung die Besonderheiten der engeren örtlichen Gemeinschaft, insbesondere die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge und Namen sowie die Siedlungsstruktur berücksichtigt werden. Ein Gemeindebezirk muss bei seiner Bildung mehr als 200 Einwohnerinnen und Einwohner haben. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl gilt § 71 Abs. 2 Satz 2.

(2) Bestehende Gemeindebezirke dürfen nur zum Ende der Amtszeit des Gemeinderates, spätestens ein Jahr vor ihrem Ablauf aufgehoben oder geändert werden; der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates.